Donnerstag, 08. April 2010

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Trinkwasserhygiene
 

Novellierung der Trinkwasserverordnung, neue gesetzliche Vorgaben ab 01.11.2011

 

Fast 6 Monate nach Verabschiedung durch den Bundesrat ist die Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung am 11. Mai 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Artikel 3 der Verordnung erklärt das Inkrafttreten der Verortdnung am 1.November 2011.

Wie Sie im Anhang und an den Verweisen ersehen können gibt es sehr viel Information und Informationsmöglichkeiten. Wir haben uns bemüht, das Wesentliche in den nächsten Sätzen kurz zusammen zu fassen.

Die wohl grundlegendste Neuerung ist, dass alle Gebäude in welchen mindestens eine Einheit vermietet ist und welche ein Trinkwasserspeichervolumen (Boiler) von mehr als 400 Liter besitzen ab 01.11.2011 melde- und prüfpflichtig werden. Gleiches gilt auch bei kleineren Speichern, wenn in der Anlage mehr als 3 Liter Wasservolumen in der Leitung vom Boiler zur entferntesten Entnahmestelle ist.

Dies betrifft nahezu alle Gebäude ab drei Wohneinheiten und bedeutet, dass diese Gebäude in München ab dann dem Referat für Gesundheit und Umwelt (RGU, http://www.muenchen.de/Rathaus/rgu/vorsorge_schutz/trinkwasser/88166/index.html) gemeldet werden müssen. Art und Umfang der Meldung werden vom RGU noch festgelegt.

Unabhängig von der Meldepflicht ist die gesetzliche Verpflichtung zur jährlichen Überprüfung der Trinkwasserqualität, in erster Linie im Hinblick auf Legionellenvorkommen. Somit sind alle diese Gebäude einmal jährlich einer orientierenden Trinkwasseruntersuchung zu unterziehen.

Die Ergebnisse der Untersuchung müssen ebenfalls einmal jährlich allen Nutzern des Gebäudes bekannt gegeben und zugänglich gemacht werden. Ein diesbezüglicher Aushang in der Wohnanlage müsste hierfür genügen. Nach der dritten mängelfreien Untersuchung im jährlichen Abstand kann der Untersuchungsintervall auf drei Jahre ausgedehnt werden.

  Dame

Weitere Informationen zum o. g. Sachverhalt finden Sie unter folgenden Links: